Gesetze / Geflügel-Salmonellen-Verordnung
GflSalmoV§ 14 Betriebseigene Kontrollen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines Hühneraufzuchtbetriebes sicherzustellen, dass
Sind im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen. Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 16 durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%BCSalmoV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 8 Absatz 3 und 4 gilt für die Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.11.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2023 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2023 I Nr. 306
BGBl. 2023 I Nr. 306
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17.01.2014 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2014 (BGBl. I 50)
BGBl. 2014 I S. 50
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