Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 9 Benachrichtigung
Stand: 10.06.2019
Von der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks sowie von der Abtrennung eines einzelnen Grundstücks (§ 7 Abs. 3) benachrichtigt das Grundbuchamt den Eigentümer, das Gericht und die Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.