Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 10 Höfeakten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 10 HöfeVfO →
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Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks und sonstige höferechtlich erhebliche Vorgänge sind zu einer besonderen Höfeakte zu nehmen, die bei den Grundakten der Hofstelle aufzubewahren ist.