Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 26 Geltung für Lebenspartner
Stand: 10.06.2019
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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