Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 26 Geltung für Lebenspartner

Stand: 10.06.2019

Bund

Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.

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