Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 2 Ausnahmen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.10.2016 – 9 B 550/16Zitiert von 10
- VG Köln, 12.11.2025 – 14 K 1008/20
- VG Köln, 20.05.2011 – 14 K 7547/09Zitiert von 5
- VG Berlin, 09.12.2022 – 31 K 28/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 03.12.2020 – 9 A 431/17Zitiert von 2
- VG Berlin, 27.06.2018 – 4 K 362.17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 03.11.2025 – 8 K 28/25 V
- BAG, 29.01.2025 – 4 AZR 70/24Eingruppierung eines LKW-Fahrers - Begriff des BerufskraftfahrersZitiert von 1
- BAG, 29.01.2025 – 4 AZR 69/24Eingruppierung eines LKW-Fahrers - Begriff des BerufskraftfahrersZitiert von 1
27 Entscheidungen zu § 2 GüKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/2#abs-1 (1) Die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts sind nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/2#abs-1a (1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/2#abs-2 (2) § 14 bleibt unberührt.