§ 27 Zentrale Meldestelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/27#abs-1 (1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/27#abs-2 (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig.