Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/5#abs-1 (1) Das Auseinandersetzungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Anträge sind an die Auseinandersetzungsbehörde zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/5#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind

1. für die Teilung von Grundstücken jeder Miteigentümer,

2. für die Ablösung von Dienstbarkeiten jeder Berechtigte oder jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem die Dienstbarkeiten ruhen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/5#abs-3 (3) Nach der Anordnung des Auseinandersetzungsverfahrens (§ 6) kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.

§ 4 § 6