Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz
GtG§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/5#abs-1 (1) Das Auseinandersetzungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Anträge sind an die Auseinandersetzungsbehörde zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/5#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind
1. für die Teilung von Grundstücken jeder Miteigentümer,
2. für die Ablösung von Dienstbarkeiten jeder Berechtigte oder jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem die Dienstbarkeiten ruhen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/5#abs-3 (3) Nach der Anordnung des Auseinandersetzungsverfahrens (§ 6) kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.