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§ 5 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Auseinandersetzungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Anträge sind an die Auseinandersetzungsbehörde zu richten.

(2) Antragsberechtigt sind

1. für die Teilung von Grundstücken jeder Miteigentümer,

2. für die Ablösung von Dienstbarkeiten jeder Berechtigte oder jeder Eigentümer eines Grundstückes, auf dem die Dienstbarkeiten ruhen.

(3) Nach der Anordnung des Auseinandersetzungsverfahrens (§ 6) kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.