Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz GtG § 4 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Das Auseinandersetzungsgebiet besteht aus den zu teilenden Grundstücken oder den Grundstücken, auf denen die abzulösenden Dienstbarkeiten ruhen.