Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/6#abs-1 (1) Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/6#abs-2 (2) Der Antrag auf Gemeinheitsteilung soll zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft dartut, daß die Gemeinheitsteilung sich verwirklichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie ist dem Antragsteller bekanntzumachen.

§ 5 § 7