Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/12#abs-1 (1) Abfindungen in Land sollen nur ausgewiesen werden, soweit hierdurch Grundstücke nicht unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/12#abs-2 (2) Teilnehmer, die nach Absatz 1 nicht in Land abgefunden werden können, sind für den entstandenen Rechtsverlust in Geld zu entschädigen,

1. wenn sie mit einer Geldentschädigung einverstanden sind oder

2. wenn die Gemeinheitsteilung im landeskulturellen Interesse geboten ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Verfahren einzustellen.

§ 11 § 13