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# § 12 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Gemeinheitsteilungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abfindungen in Land sollen nur ausgewiesen werden, soweit hierdurch Grundstücke nicht unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt werden.

(2) Teilnehmer, die nach Absatz 1 nicht in Land abgefunden werden können, sind für den entstandenen Rechtsverlust in Geld zu entschädigen,

1. wenn sie mit einer Geldentschädigung einverstanden sind oder

2. wenn die Gemeinheitsteilung im landeskulturellen Interesse geboten ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Verfahren einzustellen.

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Zitiervorschlag: § 12 GtG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/12

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