Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/13#abs-1 (1) Die Entschädigung nach § 12 Abs. 2 bemißt sich nach dem gemeinen Wert des entzogenen Rechts. Besondere Vermögensnachteile, die darüber hinaus durch den eintretenden Rechtsverlust für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und den Haushalt der Entschädigungsberechtigten eintreten, sind ebenfalls zu entschädigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/13#abs-2 (2) Entschädigungspflichtig ist im Falle der Teilung gemeinschaftlichen Grundeigentums die Gesamtheit der Teilnehmer des Auseinandersetzungsverfahrens und im Falle der Ablösung von Dienstbarkeiten der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/13#abs-3 (3) Bei der Teilung gemeinschaftlichen Grundeigentums gelten die festgesetzten Entschädigungsbeträge als Ausführungskosten des Auseinandersetzungsverfahrens (§ 105 des Flurbereinigungsgesetzes).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/13#abs-4 (4) Entschädigungsbetrag sowie Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger werden durch den Auseinandersetzungsplan bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtG/13#abs-5 (5) Wegen der Höhe der Geldentschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn der Auseinandersetzungsplan hinsichtlich der Art der Entschädigung dem Entschädigungsberechtigten und Entschädigungspflichtigen gegenüber rechtskräftig feststeht. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Auseinandersetzungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten oder Entschädigungspflichtigen, denen der Rechtsweg wegen der Höhe der Geldentschädigung noch offen steht, mitgeteilt hat, daß der Auseinandersetzungsplan ihnen gegenüber hinsichtlich der Art der Entschädigung rechtskräftig feststeht. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn die Beteiligten in der Mitteilung nicht über das ihnen noch zustehende Rechtsmittel und die einzuhaltende Frist belehrt worden sind.

§ 12 § 14