Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeinheitsteilungsgesetz

GtG

§ 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Auseinandersetzungsbehörde muß Rechtsverhältnisse regeln, soweit es zur Ausführung der Auseinandersetzung notwendig ist. Sie kann auch, ohne daß ein notwendiger Zusammenhang vorliegt, Rechtsverhältnisse regeln, wenn das der besseren Regelung der Auseinandersetzung dient. In diese Regelung können auch Personen mit ihrer Zustimmung einbezogen werden, die nicht Teilnehmer des Auseinandersetzungsverfahrens sind.

§ 10 § 12