Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll die Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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