Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Technisches Projektmanagement“
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-1 (1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-2 (2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-3 (3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-4 (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.