Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Technisches Projektmanagement“

Stand: 01.08.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-1 (1) Im Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik“ wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über

1.
die Wehrtechnik,
2.
die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr sowie
3.
die Sicherheitspolitik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-2 (2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-3 (3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt

1.
die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und
2.
die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/13#abs-4 (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.

§ 12 § 14