Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält:
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 ist von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vorpraktikum zu verlangen, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung dies vorschreibt.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.