Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-1 (1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Bundesoberbehörden und höhere Kommandobehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung können dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Aufgabenvorschläge unterbreiten. Das Bildungszentrum der Bundeswehr unterstützt die Erarbeitung der Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-2 (2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist aus
zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-3 (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Das Prüfungsamt entscheidet, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-4 (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-5 (5) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-6 (6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie gegebenenfalls in Anspruch genommenen Nachteilsausgleich und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-7 (7) Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichtsarbeiten. Die Einteilung, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist, nimmt das Prüfungsamt vor.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-8 (8) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-9 (9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/26#abs-10 (10) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewertet. Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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