Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 23 Prüfungskommissionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommissionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Es können in einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen
Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass einheitliche Bewertungsmaßstäbe beachtet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.