Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

GtDBwVWehrtechnikVDV

§ 18 Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studieninhalte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/18#abs-1 (1) Für Auswahl und Festlegung der Studiengänge ist die Einstellungsbehörde zuständig. Die Fachstudien werden an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/18#abs-2 (2) Das Bachelorstudium richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung und umfasst auch berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/18#abs-3 (3) Die Studieninhalte und der Studienablauf richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung.

§ 17 § 19