Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 22 Prüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichtete Prüfungsamt führt die Laufbahnprüfung durch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Prüfungsamt kann durch Erlass insbesondere organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Laufbahnprüfung auf die Einstellungsbehörde und die zentralen Lehrinstitute der Bundeswehrverwaltung übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt die Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18 Absatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis. Für die Studieneinheiten innerhalb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10 sind.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.