Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 22 Prüfungsamt
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/22#abs-1 (1) Das Prüfungsamt beim Bildungszentrum der Bundeswehr führt die Laufbahnprüfung durch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/22#abs-2 (2) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/22#abs-3 (3) Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt die Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18 Absatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis. Für die Studieneinheiten innerhalb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10 sind.