Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/8a#abs-1 (1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/8a#abs-2 (2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1 auch folgende Informationen aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/8a#abs-3 (3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt.