Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 8 Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger strengen Zielen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/8#abs-1 (1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes weniger strenge Ziele festgelegt werden. Die Festlegung erfolgt auch auf Grund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Grundwasserzustands auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/8#abs-2 (2) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde ferner die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, weil die Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt sind, dass ein guter chemischer Grundwasserzustand nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
Änderungsverlauf
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2017 I S. 1044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.