Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 9 Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 03.06.2024 – 10 MN 52/24Zitiert von 4
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 1.24Verbandsklage zur Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im GrundwasserZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 7
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 8/17Planfeststellung Straßenrecht mit Schwerpunkten im Wasserrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 239
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 10/17Aussetzungsbeschluss; Vorlage an den EuGH; Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/9#abs-1 (1) In jedem Grundwasserkörper sind Messstellen für eine repräsentative Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 3 und des chemischen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 4 Nummer 1 zu errichten und zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/9#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Beschreibung der Grundwasserkörper gemäß Anlage 1 und der Beurteilung des Risikos nach § 2 Absatz 2 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Programm für die Überblicksüberwachung des chemischen Grundwasserzustands aller Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 4 Nummer 2 aufzustellen. Werden nach den Ergebnissen der Überblicksüberwachung die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht oder sind Grundwasserkörper nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft, ist zwischen den Zeiträumen der Überblicksüberwachung eine operative Überwachung des chemischen Grundwasserzustands nach Anlage 4 Nummer 3 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrwV%202010/9#abs-3 (3) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden nach Anlage 5 durchzuführen.