Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 1 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Schwellenwertdie Konzentration eines Schadstoffes, einer Schadstoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt festgelegt werden;
2.
Hintergrundwertder in einem Grundwasserkörper nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert eines Verschmutzungsindikators;
3.
signifikanter und anhaltender steigender Trendjede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige Veränderung eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser;
4.
Eintrageine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1972)
BGBl. 2016 I S. 1972
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