Gesetze / Grundwasserverordnung
GrwV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.10.2022
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Schwellenwertdie Konzentration eines Schadstoffes, einer Schadstoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt festgelegt werden;
2.
Hintergrundwertder in einem Grundwasserkörper nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert eines Verschmutzungsindikators;
3.
signifikanter und anhaltender steigender Trendjede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige Veränderung eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser;
4.
Eintrageine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;
5.
denitrifizierende VerhältnisseVerhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 GrwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 29.12.2016 – 12 U 14/16
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