Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV§ 15 Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/15#abs-1 (1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/15#abs-2 (2) Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/15#abs-3 (3) Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.
Änderungsverlauf
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20.12.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I 4024)
BGBl. 2017 I S. 4024
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