Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV§ 14 Bestimmung des Kreditnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/14#abs-1 (1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/14#abs-2 (2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.