Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen
GrenzÄndVO§ 4 Auseinandersetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Grenz%C3%84ndVO/4#abs-1 (1) Die aufnehmende Gemeinde stellt die abtretende Gemeinde von den bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen frei, die die abtretende Gemeinde bezüglich der nach § 2 Abs. 2 übergehenden Vermögensgegenstände eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Grenz%C3%84ndVO/4#abs-2 (2) Eine weitergehende Auseinandersetzung findet nicht statt.