Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen

GrenzÄndVO

§ 2 Rechtsnachfolge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Grenz%C3%84ndVO/2#abs-1 (1) Die aufnehmende Gemeinde ist für das Eingliederungsgebiet Rechtsnachfolger der abtretenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Grenz%C3%84ndVO/2#abs-2 (2) Das Eigentum der abtretenden Gemeinde an dem unbeweglichen Vermögen mit allen auf ihm ruhenden Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art innerhalb des Eingliederungsgebietes geht unentgeltlich auf die aufnehmende Gemeinde über.

§ 1 § 3