Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen
GrenzÄndVO§ 3 Ortsrecht
Stand: 26.08.2026
Es wird festgestellt, daß innerhalb des Eingliederungsgebietes ausschließlich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt.