Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen
GrenzÄndVO§ 5 Sicherung des Bürgerrechts
Stand: 26.08.2026
Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in dem Eingliederungsgebiet gilt als Wohnsitz oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.