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§ 4 GrenzÄndVO (Sachsen) — Auseinandersetzung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die aufnehmende Gemeinde stellt die abtretende Gemeinde von den bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen frei, die die abtretende Gemeinde bezüglich der nach § 2 Abs. 2 übergehenden Vermögensgegenstände eingegangen ist.

(2) Eine weitergehende Auseinandersetzung findet nicht statt.