Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung

GrdstVV

§ 9 Gebühren

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/9#abs-1 (1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/9#abs-2 (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/9#abs-3 (3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

§ 8 § 10