Gesetze / Grundstücksverkehrsordnung
GrdstVV§ 9 Gebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Magdeburg, 16.05.2025 – 5 A 306/23 MD
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2013 – 3 L 694/12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 01.04.2010 – DL 13 K 1892/09Zitiert von 2
- BGH, 20.07.2005 – VIII ZR 121/04Kraftfahrzeug-Vertragshändlervertrag: Wirksamkeit von Formularbestimmungen zu Direktverkäufen, Ersatzteilqualität, Preisanpassungen und Rückkaufbedingungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 – OVG 81 D 4.14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/9#abs-1 (1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/9#abs-2 (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVV/9#abs-3 (3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.