Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Graduiertenförderungsverordnung

GradV

§ 3 Gesamtdauer der Förderung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/3#abs-1 (1) Die Gesamtförderungsdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahren. Die Mittelbewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/3#abs-2 (2) Für Promotionsstipendiaten und Promotionsstipendiatinnen, die nicht über einen Master-Abschluss verfügen, sondern mit einem Bachelor-Abschluss zur Promotion zugelassen werden, kann die Förderungsdauer um zwölf Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/3#abs-3 (3) Die Gesamtförderungsdauer verlängert sich um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/3#abs-4 (4) Bei Krankheit kann die Gesamtförderungsdauer um höchstens sechs Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus, zuzüglich der Förderungszeiten nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/3#abs-5 (5) Für Teilzeitstipendien sind abweichende Regelungen durch die Hochschule festzulegen.

§ 2 § 4