(1) Die Gesamtförderungsdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahren. Die Mittelbewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr.
(2) Für Promotionsstipendiaten und Promotionsstipendiatinnen, die nicht über einen Master-Abschluss verfügen, sondern mit einem Bachelor-Abschluss zur Promotion zugelassen werden, kann die Förderungsdauer um zwölf Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus verlängert werden.
(3) Die Gesamtförderungsdauer verlängert sich um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.
(4) Bei Krankheit kann die Gesamtförderungsdauer um höchstens sechs Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus, zuzüglich der Förderungszeiten nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.
(5) Für Teilzeitstipendien sind abweichende Regelungen durch die Hochschule festzulegen.