Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Graduiertenförderungsverordnung
GradV§ 2 Art und Umfang der Förderung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/2#abs-1 (1) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1 100 Euro monatlich (einschließlich einer Sachkostenpauschale). In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule das Stipendium aus eigenen oder aus Mitteln Dritter aufstocken. Die Hochschule kann ferner Familienzuschläge gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/2#abs-2 (2) Für Teilzeitstipendien kann die Hochschule abweichende Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/2#abs-3 (3) Das Stipendium wird als Zuschuss im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.