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# § 2 GradV (Brandenburg) — Art und Umfang der Förderung

Graduiertenförderungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1 100 Euro monatlich (einschließlich einer Sachkostenpauschale). In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule das Stipendium aus eigenen oder aus Mitteln Dritter aufstocken. Die Hochschule kann ferner Familienzuschläge gewähren.

(2) Für Teilzeitstipendien kann die Hochschule abweichende Regelungen treffen.

(3) Das Stipendium wird als Zuschuss im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 2 GradV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GradV/2

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