Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 16
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – 5 K 1668/22
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2025 – 5 V 846/25Zitiert von 1
- BFH, 18.04.2012 – II R 51/11(Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG - Änderung des Gesellschafterbestands - Teilweise Rückübertragung - Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG)Zitiert von 23
- BFH, 07.05.2025 – II R 26/23(Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze; Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs)
- BFH, 22.07.2020 – II R 32/18Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund vertraglich vereinbarter AnpassungsklauselZitiert von 3
- BFH, 07.05.2025 – II R 16/23(Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.01.2026 – II R 24/23 · Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- LG Flensburg, 12.12.2025 – 2 O 154/24
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16#abs-1 (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16#abs-2 (2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16#abs-3 (3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16#abs-4 (4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16#abs-4a (4a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/16#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.