Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 13 Steuerschuldner
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- BFH, 11.09.2002 – II B 113/02Zitiert von 9
- OLG Bremen, 24.04.2015 – 2 U 124/14
- BFH, 30.08.2017 – II R 48/15Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur GrunderwerbsteuerZitiert von 25
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2025 – 5 V 846/25Zitiert von 1
- BFH, 03.03.2015 – II R 30/13(Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars - Rückerwerb von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs - Anwendbarkeit von § 16 Abs. 5 GrEStG zulasten des Rückerwerbers)Zitiert von 26
- FG Münster, 10.03.2022 – 8 K 2620/19 GrE
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
- BFH, 02.07.2025 – II R 19/22Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
- FG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – 5 K 1668/22
71 Entscheidungen zu § 13 GrEStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerschuldner sind
1.
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
5.
a)
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
aa)
des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.