# § 13 GrEStG 1983 — Steuerschuldner

Grunderwerbsteuergesetz  
Stand: 03.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Steuerschuldner sind

- 1. regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

- 2. beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

- 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;

- 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;

  - a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

    - aa) des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

    - bb) mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

  - b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

- 6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;

- 7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

- 8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.

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Zitiervorschlag: § 13 GrEStG 1983

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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