Art 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 10.09.2020 – I ZR 66/19Urheberrechtliche Gerätevergütung: Indizwirkung der in einem gerichtlich festgesetzten Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung; Nichtgewährung des im Gesamtvertrag vorgesehenen Gesamtvertragsnachlasses – GesamtvertragsnachlassZitiert von 12
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1216/22Zitiert von 11
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 11
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Würzburg, 02.02.2024 – W 5 S 24.209
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 29.01.2026 – 5 L 425/26.FZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 – 1 S 1798/23Zitiert von 10
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23Direktwahlakt 2018 – Zwei-Prozent-SperrklauselZitiert von 2
13 Entscheidungen zu Art 12 GRCh →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/12#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/12#abs-2 (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.