Gesetze / Graveurausbildungsverordnung

GrAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
2.
technische Zeichnungen zu erstellen,
3.
Berechnungen durchzuführen,
4.
Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
5.
Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
6.
das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
7.
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 12 § 14