Gesetze / Graveurausbildungsverordnung

GrAusbV

§ 14 Prüfungsbereich Gestaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
2.
Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
3.
kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
4.
Grundlagen der Heraldik zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 13 § 15