Gesetze / Graveurausbildungsverordnung
GrAusbV§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/12#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling auswählt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/12#abs-3 (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.