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# § 13 GrAusbV — Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung

Graveurausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

- 2. technische Zeichnungen zu erstellen,

- 3. Berechnungen durchzuführen,

- 4. Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,

- 5. Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,

- 6. das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und

- 7. Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 GrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/13

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