§ 10 Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-1 (1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-2 (2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-3 (3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-4 (4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Absatz 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-5 (5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-6 (6) Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen. Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 bilden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-7 (7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-8 (8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-9 (9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG/10#abs-10 (10) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 GräbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.04.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.