Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-6 (6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 73 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.