Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73?asof=2020-10-01#abs-6 (6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 73 § 74