Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

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§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73#abs-1 (1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73#abs-2 (2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73#abs-4 (4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73#abs-5 (5) Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73#abs-6 (6) Es sind nur jeweils die Bestandteile der Diplomarbeit zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/73#abs-7 (7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 72 § 74